Die Marktprämie ist eine Zahlung, die Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbaren Energien (Solar, Wind, Biogas und Wasser) im Rahmen der Direktvermarktung für ihren erzeugten Strom erhalten. Dabei erhalten nur die Betreiber die Marktprämie, die sich für die Direktvermarktung mit Marktprämie anstelle der staatlichen Einspeisevergütung entschieden haben oder die per Gesetz dazu verpflichtet sind.
Anlagenbesitzer verkaufen ihren erzeugten Strom an der Börse. Da der dort gehandelte Wert von Strom pro Kilowattstunde (kWh) stetig schwankt, liegt der Marktwert oft unter der zugesicherten Zahlung durch die EEG-Förderung. Der Anlagenbetreiber bekommt dann die Marktprämie als Ausgleich für den zu gering ausfallenden Marktwert des Stroms vom Netzbetreiber ausgezahlt. So bleibt die Direktvermarktung an der Strombörse auch für Betreiber von größeren Anlagen attraktiv.
Verpflichtet zur Direktvermarktung sind nach dem “Erneuerbare-Energien-Gesetz” (EEG) automatisch alle Besitzer von EE-Anlagen, die mehr als 100 Kilowatt Peak (kW(p)) Leistung erbringen und nach dem 01.01.2016 in Betrieb genommen wurden. (Bei älteren Anlagen liegt die Grenze bei 500 kW(p).) Bei Anlagen mit weniger Leistung (das trifft vor allem auf Photovoltaik-Anlagen zu) dürfen sich die Betreiber aussuchen, ob sie ihren Strom verkaufen und zu welchen Konditionen: Sie können sich für eine fixe Einspeisevergütung entscheiden, eine Marktprämie erhalten oder den Strom nicht verkaufen und zum Eigenverbrauch verwenden. Es ist auch eine Mischung aus Stromverkauf und Verbrauch durch Eigenbedarf möglich.
Anlagenbetreiber, die nach EEG zur Direktvermarktung verpflichtet sind, werden über das Marktprämienmodell für den eingespeisten Strom entlohnt. Dabei vereinbaren sie mit dem Staat den sogenannten anzulegenden Wert, also einen Preis in Cent pro Kilowattstunde Strom, den sie garantiert über 20 Jahre hinweg erhalten. Im EEG 2012 und EEG 2014 war der Wert noch für alle Anlagengrößen gesetzlich festgelegt. Seit dem EEG 2017 – und auch jetzt im EEG 2021 – wird der anzulegende Wert für EEG-Anlagen bestimmter Größe in einem Auktionsverfahren festgelegt.
Folgende Anlagen unterliegen der sogenannten Ausschreibungspflicht, wenn sie nach dem 01. Januar 2017 genehmigt wurden:
Der anzulegende Wert wird für diese Anlagen nicht gesetzlich festgelegt, sondern in einem Ausschreibungsverfahren der Bundesnetzagentur ermittelt. Die zukünftigen Anlagenbetreiber bewerben sich bei diesem Auktionsverfahren, das dreimal jährlich stattfindet (1. Februar, 1. Mai und 1. September) auf einen (möglichst hohen) anzulegenden Wert. Der günstigste Wert hat die höchste Wahrscheinlichkeit, zu gewinnen – wer allerdings das Risiko eingeht, auf einen höheren Wert zu setzen, kann sich diesen dann auch für die nächsten 20 Jahre sichern (“Pay-as-Bid”-Verfahren). Für kleinere Anlagen, die von der Ausschreibungspflicht ausgenommen sind, besteht weiterhin ein Anspruch auf die gesetzlich festgelegte EEG-Förderung.
Bei der Berechnung der Marktprämie gilt:
Anzulegender Wert – Marktpreis an der Börse = Marktprämie
Sie unterliegt Schwankungen, je nachdem, ob der monatlich erzielte Erlös des Stroms an der Börse höher oder niedriger ausfällt.
Ja – denn sie erhalten mit dem festen anzulegenden Wert den gleichen Erlös wie mit der Einspeisevergütung. Daher lohnt sich die Direktvermarktung über das Marktprämienmodell für Anlagenbetreiber auf jeden Fall. Auch noch wichtig zu wissen: Die Marktprämie unterliegt nach § 33g EEG nicht der Umsatzsteuer, da sie als reiner Zuschuss gilt – das ist ein weiterer finanzieller Vorteil.