FAQ zur Direktvermarktung
Wozu haben Sie Fragen?
Allgemein
Die Direktvermarktung ist der direkte Verkauf von Strom aus Erneuerbaren Energien (Solar, Wind, Biogas und Wasser) an der Strombörse. Die Vermarktung erfolgt entweder durch den Anlagenbetreiber selbst oder erlösoptimiert und professionell durch einen Dienstleister, einem sogenannten Direktvermarkter.
Mark-E ist bereits seit 2012 Dienstleister für die EEG-Direktvermarktung: schnell, unkompliziert und mit höchster Transparenz für Sie – denn für kleinere Anlagen bis 1.000 kW zahlen Sie bei uns lediglich eine monatliche Pauschale.Je nach Anlagengröße erhalten Anlagenbetreiber:
den erzielten Verkaufserlös der anlagenspezifischen Stromproduktion oder
den technologiespezifischen Marktwert* vom Direktvermarkter.
Hinzu kommt die sogenannte Marktprämie. Diese bezahlt der zuständige Verteilnetzbetreiber.
Der Direktvermarkter erhält für die Vermarktung einen kleinen Teil des Ertrags, das Dienstleistungsentgelt, das vom Erlös abgezogen wird. Bei Mark-E beläuft sich dieses Entgelt auf eine feste, von der Anlagengröße abhängige Pauschale – ohne versteckte Kosten!
Sie erzielen Erlöse durch das Marktprämienmodell: Die Marktprämie wurde mit dem EEG 2012 eingeführt. Sie wird jedem Betreiber einer EEG-Anlage ausgezahlt. Voraussetzung ist, dass der Anlagenbetreiber nicht (mehr) die Einspeisevergütung für erneuerbaren Strom erhält. Durch die Marktprämie werden Unterschiede zwischen den Börsenpreisen und dem sogenannten anzulegenden Wert ausgeglichen.
Im Jahr 2000 wurde das Gesetz zur Förderung erneuerbarer Energien (EEG) verabschiedet. Jedem Betreiber einer regenerativen Anlage, zum Beispiel einer Windkraftanlage, wurde eine EEG-Förderung für 20 Jahre ab dem Datum der Inbetriebnahme gewährt. Im Jahr 2020 fielen erstmalig Anlagen aus der ersten Generation aus der EEG-Förderung. Anlagenbetreiber, die sich also vor 20 Jahren für eine EEG-geförderte Windkraftanlage entschieden haben, müssen sich nun die Frage stellen, wie sie diese weiterbetreiben. Wir können Ihnen für Ihre ausgeförderte Anlage ein Power Purchase Agreement (PPA) in verschiedenen Varianten anbieten.
Verpflichtet sind Erneuerbare-Energien-Anlagen die
eine installierte Leistung ab 100 kW(p) aufweisen und
ab dem 01.01.2016 in Betrieb genommen wurden.
Zusätzlich sind nur Anlagen zur Direktvermarktung geeignet, die mit einer Fernwirktechnik ausgestattet werden können.
Anlagen, die eine Leistung von 100 kW oder mehr aufweisen und vor dem 01.01.2016 in Betrieb genommen wurden, können freiwillig an der Direktvermarktung teilnehmen.Die Direktvermarktung ist eine lohnende Alternative – auch nach dem Auslaufen der EEG-Förderung nach 20 Jahren Anlagenlaufzeit.
Durch das Marktprämienmodell erhalten Sie zwei Vergütungen für den Strom aus Ihrer EEG-Anlage.Zum einen die Erlöse aus dem Verkauf des Stroms an der Börse (den Marktwert),
Zum anderen die Marktprämie. Diese bezahlt Ihr Netzbetreiber für jede eingespeiste Kilotwattstunde
Grundsätzlich gilt: Je mehr Strom Sie einspeisen können, desto lohnender ist der Einstieg in die Direktvermarktung. Das hängt nicht immer ausschließlich von der installierten Leistung der Anlage ab. Deshalb beraten wir Sie gern individuell, ob sich die Direktvermarktung für Ihre Anlage finanziell lohnt. Nehmen Sie jetzt Kontakt zu uns auf: direktvermarktung@mark-e.de
Ja, diese Option besteht. Die Mark-E vergütet Ihnen dann nur den Strom, den Ihre Anlage ins öffentliche Netz einspeist. Das Dienstleistungsentgelt verändert sich hierbei nicht.
Wir vermarkten den Strom an der EPEX-Spot. Dies geschieht 15-Minuten-scharf durch unsere Händler. Diese haben ihren Sitz im Frontoffice des Energiehandels der Mark-E in Hagen (Westf.).
Sie erhalten für jede eingespeiste Kilowattstunde den jeweiligen stundenscharfen Börsenpreis. Dies entspricht bei einer durchschnittlichen Einspeisung mit geringem Eigenverbrauch ungefähr dem Monatsmarktwert Solar.
Grundsätzlich sind alle Erneuerbare-Energien-Anlagen, die eine installierte Leistung ab 100 kW(p) aufweisen zur Direktvermarktung geeignet. Dazu muss eine Anlage mit einer Fernsteuerung ausgestattet werden. Diese Voraussetzung ist im EEG gesetzlich geregelt.
Fernsteuerbarkeit
Die Fernsteuerbarkeit wird mit Hilfe einer Fernwirktechnik realisiert. Diese dient dazu, dass der Direktvermarkter jederzeit die IST-Einspeisewerte abrufen kann und somit weiß, wie viele Kilowattstunden er aus Ihrer Anlage vermarkten kann. Zudem kann der Direktvermarkter so Ihre Anlage entsprechend des Bedarfs regeln.
Die gesetzlichen Reglungen sehen vor, dass Sie die Fernsteuerbarkeit Ihrer Anlage bereitstellen. Dazu brauchen Sie lediglich, einen zuständigen Fernsteuerbarkeitsdienstleister bzw. zuständigen Techniker zu kontaktieren und die Anbindung an unser virtuelles Kraftwerk zu beauftragen. Planen Sie daher also einmalige Kosten zur Herstellung der Fernsteuerbarkeit ein.
Um die Anbindung an das virtuelle Kraftwerk von Mark-E schnell und reibungslos zu ermöglichen, benötigen wir folgende Unterlagen von Ihnen:die Fernsteuerbarkeitserklärung
den Einbaubeleg der Fernsteuerung Ihrer Anlage
und (wenn diese vorliegt) eine Projektnummer Ihrer Anlage.
Hier finden Sie ein Muster für den Einbaubeleg der Fernsteuerbarkeit, den Sie sich von Ihrem zuständigen Installateur/Solateuer erhalten.
Mit über 40 Partnern unterstützen wir Sie zuverlässig und gewährleisten höchste Kompatibilität. Unsere Partner helfen Ihnen, Ihre Anlage an unser virtuelles Kraftwerk anzubinden. Zu unseren Partner zählen unter anderem: be4energy, BeBa, emsys, ENcome, Enerserve, EnviaM, meteocontrol, Pohlen-Solar, Protea, Servicezeit, Solarlog, SPIE, Wierig, Zebotec und viele mehr. Die Herstellung der Fernsteuerbarkeit rechnen Sie selbst mit dem von Ihnen gewählten Dienstleister ab. Um die Anbindung an das virtuelle Kraftwerk von Mark-E schnell und reibungslos zu ermöglichen, benötigen wir folgende Unterlagen von Ihnen: die Fernsteuerbarkeitserklärung und den Einbaubeleg der Fernsteuerung Ihrer Anlage.
Begriffe
Das EEG (Erneuerbare-Energien-Gesetz) ist ein deutsches Gesetz, das den Ausbau erneuerbarer Energien fördert. Es wurde erstmals im Jahr 2000 eingeführt und seitdem mehrfach überarbeitet. Das Hauptziel des EEG ist es, den Anteil erneuerbarer Energien an der Stromversorgung zu erhöhen und so den Klimaschutz zu unterstützen.
Das EEG regelt unter anderem:Einspeisevergütungen: Finanzielle Anreize für Betreiber von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien.
Netzanschluss: Verpflichtung der Netzbetreiber, Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien an das Stromnetz anzuschließen.
Ausschreibungen: Wettbewerbliche Verfahren zur Ermittlung der Vergütungssätze für größere Anlage
Die Einspeisevergütung ist eine finanzielle Vergütung, die Betreiber von Erneuerbaren Energieanlagen (wie Solar- oder Windkraftanlagen) erhalten, wenn sie den erzeugten Strom in das öffentliche Netz einspeisen. Die Höhe der Einspeisevergütung variiert je nach Art der erneuerbaren Energieanlage und ist abhängig vom Datum der Inbetriebnahme der Anlage.
Die Marktprämie ist eine Zahlung, die Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien (Solar, Wind, Biogas und Wasser) im Rahmen der Direktvermarktung vom Netzbetreiber erhalten. Da der an der Strombörse gehandelte Preis pro Kilowattstunde (kWh) stetig schwankt und auch mal unterhalb der Einspeisevergütung liegen kann, bekommt der Anlagenbetreiber einen Ausgleich vom Netzbetreiber ausgezahlt. Die Marktprämie hängt somit davon ab, ob der monatlich erzielte Erlös des Stroms an der Börse höher oder niedriger ausfällt.
Maßgeblich für die Höhe der Marktprämie ist er anzulegende Wert. Bei der Berechnung der Marktprämie gilt:
Anzulegender Wert – Marktpreis an der Börse = Marktprämie
Auch noch wichtig zu wissen: Die Marktprämie unterliegt nach § 33g EEG nicht der Umsatzsteuer, da sie als reiner Zuschuss gilt – das ist ein weiterer finanzieller Vorteil.Der technologiespezifische Marktwert stellt die deutschlandweite Einspeisung einer Technologie (Solar, Wind, Wasser, etc.) multipliziert mit dem viertelstundenscharfen EPEX Spotmarktpreis da. Auf dieser Grundlage wird der Monatsmarktwert pro Technologie in EURO/kWh ausgegeben und ist einzusehen auf https://www.netztransparenz.de/EEG/Marktpraemie/Marktwerte.
Die Einspeisevergütung ist im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) geregelt. So erhielten vor der Direktvermarktungspflicht alle Anlagenbetreiber für 20 Jahre eine konstante Vergütung für jede eingespeiste Kilowattstunde Strom. Dies war unabhängig davon, ob am Markt viel oder wenig EEG-Strom verfügbar war.
Die Marktprämie ist ebenfalls im EEG geregelt, jedoch keine konstante Vergütung. Vielmehr setzt sie sich aus dem anzulegenden Wert und dem erzielten Börsenerlösen zusammen. So richtet sich die Vergütung nach den Preisen auf dem freien Markt.Der Anzulegende Wert ist Grundlage für die Berechnung der Marktprämie. Er ist eine Förderung für Strom aus Erneuerbaren Energien, finanziert aus der EEG-Umlage.
Seit dem EEG 2017 - und fortgeführt im EEG 2021 – wird der Anzulegende Wert für bestimmte größere Anlagen in einem Auktionsverfahren ermittelt, dabei werden in den Ausschreibungen unterschieden:On- und Offshorewindparks
Photovoltaik (Dach und Freifläche)
Biomasse und BIogasanlagen
Für die Organisation, Durchführung der Auktionen sowie die Bekanntgabe der Auktionsergebnisse ist die Bundesnetzagentur zuständig.
Vertrag
schnelle unkomplizierte Abwicklung
planbare Ausgaben für Sie (Preissicherheit), da
gleichbleibende Dienstleistungsentgelte
Anmeldung beim Netzbetreiber durch Mark-E
tagtägliche Vermarktung Ihrer Anlage durch unsere Händler am Strommarkt
tägliche Prognoseerstellung durch uns und eine einfache AbrechnungÜbernahme des Risikos für die Ausgleichsenergiekosten (Diese kommen durch Abweichungen in der Verlässlichkeit der Stromerzeugung zustande)
Zugang zu einem von uns bereitgestellten Kundenportal (auf Wunsch): transparente Informationen und Meldungen zu Ihrer Anlage
Persönliche Ansprechpartner bei Fragen
Unsere Online-Direktvermarktung ist in 3 Schritten erledigt:
Schritt 1:
Sie füllen das hinterlegte Formular mit Ihren Anlagenstammdaten aus.
Schritt 2:
Wir übernehmen Ihre online eingegebenen Stammdaten und senden Ihnen eine E-Mail mit Ihrem Vertrag sowie dem Formular zur Erstanmeldung zu. Diese Daten prüfen und unterzeichnen Sie bitte und leiten sie an uns per Mail zurück. Wir kümmern uns dann um die Anmeldung bei Ihrem Verteilnetzbetreiber.
Schritt 3:
Anschließend erhalten Sie von uns eine Erklärung zur Fernsteuerbarkeit, welche Sie bitte ausfüllen und an uns zurücksenden. Der Gesetzgeber schreibt vor, dass Ihre Anlage fernsteuerbar ist. Hierfür beauftragen Sie bitte einen entsprechenden Dienstleister. Vom Dienstleister erhalten Sie einen Einbaubeleg über seine Tätigkeit. Diesen senden sie bitte ebenfalls per Mail an uns zurück.Die Marktlokations-ID, kurz MaLo-ID, löst den Zählpunkt der Erneuerbaren-Energien Anlagen ab. Die Malo besteht im Vergleich zum Zählpunkt (DE+33 Zeichen) nur noch aus 11 Ziffern. Diese Marktlokation definiert nur den bilanziellen Punkt, an dem die erzeugte Energie ins Netz eingespeist wird und soll zudem die Marktkommunikation vereinfachen. Die MaLo finden Sie meist in den schriftlichen Dokumenten die Sie von Ihrem zuständigen Netzbetreiber erhalten. Werden Sie bereits von uns direktvermarktet, finden Sie Ihre Marktlokations-ID auch immer auf unserer Abrechnung.
Wenn Sie im Begriff sind eine neue Anlage zu bauen und beantragen dementsprechend einen Netzzugang, so wird Ihrer Anlage vom Netzbetreiber eine eindeutige Projektnummer bzw. Registriernummer zugeordnet. Diese Projekt-/Registriernummer wird für die Anmeldung Ihrer Erneuerbaren-Energien-Anlage zur Direktvermarktung immer häufiger vom Netzbetreiber angefordert.
Schließen Sie bei uns einen Direktvermarktungsvertrag ab, rechnen wir Sie im Zwei-Strom-Modell ab. Das bedeutet, dass Sie die Marktprämie monatlich von Ihrem zuständigen Netzbetreiber erhalten, während Sie von uns die Verkaufserlöse (Marktwert), abzüglich des von uns erhobenen Dienstleistungsentgelts, für den von Ihnen produzierten Strom erhalten.
Bei der Direktvermarktung wird immer ein vollständiger Monat abgerechnet. Startet die Direktvermarktung Ihrer Anlage am 01.01. eines Jahres, so erhalten Sie Ihre erste Abrechnung zum 15.02.
Neuanlage (Anlage noch nicht im Betrieb): Das Anmeldedatum darf nur ein Monatserster sein. Das Eingangsdatum muss mindestens 1 Monat vor dem Anmeldedatum liegen.
Bestandsanlage ohne Direktvermarktung: Das Anmeldedatum darf nur ein Monatserster sein. Das Eingangsdatum muss spätestens der 5. Werktag vor dem Anmeldedatum sein.
Bestandsanlage in Direktvermarktung: Das früheste Anmeldedatum ist 10 Werktage in der Zukunft.
Sie verpflichten sich,
dass alle Pflichten und gesetzlichen Voraussetzungen des EEG eingehalten werden.
uns umgehend und unaufgefordert mitzuteilen:
alle anlagenspezifischen Besonderheiten
alle den Vertrag betreffende Umstände, u.a. Wartungs-, Instandsetzungsmaßnahmen, etc.
alle Auflagen/Bestimmungen, regelmäßige Abschaltungen, Leistungsreduzierungen
Veränderungen bzw. der Wegfall gesetzlicher Voraussetzungen für die Direktvermarktung sowie sonstiger Voraussetzungen, die die Durchführung des Vertrags beeinträchtigen.
Veräußerung Ihrer Anlage an einen Dritten: Teilen Sie uns dies mindestens 2 Monate im Voraus mit.
sowie zur Mitteilung aller weiteren Veränderungen.
Große Anlagen über 1.000 kW(p)
15-Minuten scharfe Lastgänge
Anlagentyp
Installierte Leistung
Koordinaten Ihrer Anlagen
Inbetriebnahmedatum
EEG-Anlagenschlüssel
Kurze Auflistung über Besonderheiten der Anlage: Abschaltung, Nachtabsenkung …
Die Höhe des Dienstleistungsentgelts ist ein Abbild der so genannten Anlagenperformance.
Performance (Anlage) = EPEX-Spotpreise (technologiescharfer volumeng.Mittelwert) – Monatsmarktwert
Speist eine Anlage überdurchschnittlich viel zu Zeiten hoher Spotmarktpreise ein, mündet dies in einer guten Anlagenperformance und somit in einem geringen Dienstleistungsentgelt. Im Umkehrschluss ist die Anlagenperformance niedriger und das Dienstleistungsentgelt höher, wenn die Anlage zu Zeiten einspeist wenn die Spotmarktpreise niedrig sind.
In gewissen Fällen profitieren Anlagenbetreiber durch diese Herangehensweise sogar von negativen Dienstleistungsentgelten.
Mit der Bewertung viertelstundenscharfer Lastgangdaten wird gemäß dieser Überlegung das Einspeiseverhalten einer Einzelanlage im Vergleich zu allen anderen Anlagen dieser Energieart in Deutschland untersucht. Neuanlagen, die noch nicht anhand von historischen Lastgangdaten analysiert werden können, erhalten eine Bewertung anhand eines Standortvergleichsverfahrens.standortbedingter Energieertrag (Windhöffigkeit, Anlagenausrichtung)
technische Anlagendaten
Verfügbarkeit Ihrer Anlage
Marktwertdifferenzen
netzbedingte Abregelungen (Einspeisemanagement-EinsMan/Eisman)
Nachtabsenkungen (z.B. durch Fledermaus-Schutz)
Einsman-Abschaltungen, auch Einspeisemanagement genannt, sind netzbedingte Abschaltungen. Wenn zu viel Strom aus Erneuerbaren Energien erzeugt wird, können einzelne Abschnitte eines Verteil- oder Übertragungsnetzes überlasten. Da die Versorgungssicherheit durch diese Engpässe bedroht ist und der Netzbetreiber dafür zu sorgen hat, dass die Stromnetze stabil bleiben, wird ihm das Recht eingeräumt, Erneuerbare-Energien-Anlagen (EE-Anlagen) zu regeln und eventuell abzuschalten. Diese Maßnahmen verhindern dann eine Überlastung des Stromnetzes.
Betreiber der EE-Anlagen werden für das Einspeisemanagement ihrer Anlagen vom Verteilnetzbetreiber entschädigt. Die entstandenen Kosten werden dann auf die Netznutzungsentgelte umgelegt.Weht viel Wind oder gibt es viele Sonnenstunden, laufen die Windkraft- und die Photovoltaik Anlagen auf Hochtouren. Das bedeutet auch, dass die Strompreise am Markt sehr niedrig sind, da viel Strom ins öffentliche Netz eingespeist wird. Der Direktvermarkter kann sich dann dazu entscheiden, diese Anlage abzuschalten, um mit der Anlage keine noch höheren Verluste zu erzielen.
Das EEG 2017 sieht vor, die Förderung der Erneuerbare-Energien-Anlagen auszusetzen, sobald die Strompreise am Day-Ahead-Markt der Börse in mindestens sechs aufeinanderfolgenden Stunden negativ sind. Tritt dieser Fall ein, erhalten die Anlagen rückwirkend, ab der ersten Stunde mit negativen Spotpreisen keine Marktprämie mehr. Wenn die Anlage trotz Negativpreisen Strom ins Netz einspeist, ist der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber gegenüber verpflichtet, die Stromenge mitteilen, die für den Negativpreiszeitraum eingespeist wurde.
Diese Regelung gilt nicht für:Anlagen mit einem Inbetriebnahmedatum vor dem 01.01.2016
Windenergieanlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 3 MW
Pilotwindanlagen an Land und auf See
Alle anderen Anlagen (z.B. Photovoltaik, BHKW) mit einer installierten Leistung von weniger als 500 kW
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Kontaktieren Sie uns gerne. Wir beantworten all Ihre Fragen rund um das Thema Direktvermarktung.
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