Redispatch 2.0

Mit dem Redispatch 2.0 ist die ab 1.10.2021 geltende Regelung zum Ausgleich von Netzengpässen im Stromnetz gemeint. Wir liefern eine Erklärung zum Thema Redispatch 2.0. Welche Anlagen sind davon betroffen? Wie läuft der Redispatch 2.0 für Anlagenbetreiber ab? Außerdem stehen wir Ihnen gern für die Abwicklung aller neu anfallenden Pflichten als zuverlässiger Dienstleister zur Verfügung.

Was bedeutet Redispatch 2.0?

Der Redispatch 2.0 lässt sich wie folgt definieren: Es handelt sich dabei um das Verfahren, das Netzbetreiber anwenden, um Engpässe in der Stromversorgung auszugleichen oder zu beseitigen. Dabei greifen Netzbetreiber (oder der Anlagenbetreiber selbst) in die Erzeugungsleistung eines Kraftwerks ein und erhöhen oder drosseln seine Leistung. 

Redispatch 2.0 heißt die Regelung deshalb, weil ab dem 1. Oktober 2021 die bisher geltenden Maßnahmen und das Einspeisemanagement für alle konventionellen Anlagen und alle Erneuerbare-Energien-Anlagen ab 100 kW(p) zu einer gemeinsam verbindlichen Regelung zusammengefasst werden.

Was ändert sich für Betreiber einer Erneuerbaren-Energien-Anlage durch den Redispatch 2.0?

Es entstehen für Anlagenbetreiber verschiedene Pflichten zur Datenübermittlung an den Verteilnetzbetreiber (VNB). Dadurch werden Engpässe im Stromnetz besser planbar. So etwa sind die Stammdaten, Planungsdaten, Nichtverfügbarkeitsmeldungen und marktbedingt die Anpassungen der Einspeisung an den Netzbetreiber zu übermitteln. 

Hierfür ist der sogenannte Einsatzverantwortliche (“EIV”) zuständig. Zusätzlich muss die Rolle des “Betreibers der technischen Ressource” (“BTR”) festgelegt werden. Diese Rollen kann Ihr Direktvermarkter als Dienstleister für Sie übernehmen. Mark-E steht Ihnen im Rahmen der Direktvermarktung dafür gern zur Verfügung.

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Ihre Vorteile mit Mark-E als Partner beim Redispatch 2.0

Mit Mark-E haben Sie einen erfahrenen Partner für die Abwicklung aller erforderlichen Maßnahmen für den Redispatch 2.0 an Ihrer Seite. Wir übernehmen gern für Sie die Rollen des Einsatzverantwortlichen (“EIV”) und des Betreibers Technische Ressource (“BTR”). Dabei wickeln wir die Übermittlung sämtlicher Daten an den Netzbetreiber ab. Sie müssen nur Ihre Daten in unser Kundenportal eintragen – wir erledigen den Rest!

Welche Bilanzierungsmodelle gibt es bei Mark-E?

Im Rahmen des Redispatch 2.0 haben Sie als Anlagenbetreiber die Wahl zwischen zwei verschiedenen Bilanzierungsmodellen: dem Prognose- und Planwertmodell. Der Anlagenbetreiber ist verpflichtet, das Bilanzierungsmodell mitsamt seinen Stammdaten ab dem 1.07.2021 über den Einsatzverantwortlichen an seinen Netzbetreiber zu übermitteln.

Prognosemodell

Bei dieser Bilanzierungsmethode erstellen sowohl der Einsatzverantwortliche als auch der Netzbetreiber eine Prognose zur Leistung der Erneuerbaren-Energien-Anlage. Nach dem eventuellen Redispatch-Einsatz wird der Ausfall (auch: Ausfallarbeit) mithilfe der ermittelten meteorologischen Daten und der zuvor gewählten Abrechungsmethode vom Netzbetreiber ermittelt. Die Ausfallarbeit kann vom Betreiber der technischen Ressource geprüft werden. 

Die Vergütung für diese Ausfallmenge, z.B. bei einer Herunterregelung der Anlage, wird dem Direktvermarkter gutgeschrieben. Diese bekommt der Anlagenbetreiber dann vom Einsatzverantwortlichen zurückerstattet.

Planwertmodell

Das Planwertmodell ist komplexer und erfordert mehr Abstimmung beim finanziellen Ausgleich für den Anlagenbetreiber. Wir empfehlen daher in der Regel das Prognosemodell.

Beim Planwertmodell stellt der Einsatzverantwortliche ebenfalls eine Prognose über die Leistung einer Anlage in einem gewählten Zeitraum. Jetzt unterscheidet sich das Planwertmodell vor allem über den Ausgleich des finanziellen Ausfalls. Denn hier wird die Differenz zwischen der neu geregelten Energiemenge und der möglichen Menge mit einem Preisindex bewertet, dem ID-AEP. Je nachdem, ob der Preisindex positiv oder negativ ausfällt, bekommt der Anlagenbetreiber entsprechend seine finanzielle Vergütung ausgezahlt.

Wie erfolgt die Abrechnung?

Auch bei der Abrechnung können Sie zwischen verschiedenen Modellen wählen. Die gewählte Variante wird im Redispatch 2.0 vorab für ein gesamtes Jahr festgelegt und lässt sich erst nach Ablauf dieses Zeitraums ändern.

 

  • Spitzabrechnungsverfahren: Die Ausfallarbeit Ihrer Anlage – also die abgeregelte, ungenutzte Energie – wird mit dem Einstrahlungsmessverfahren ermittelt. Dabei helfen Wetterdaten für die Anlage, sofern diese vorliegen.
  • Spitz-Light-Abrechnungsverfahren: Liegen keine Wetterdaten für die Anlage vor, können die Daten von Referenzanlagen für die Berechnung herangezogen werden. 
  • Pauschalverfahren: Anlagen, die keine Wetterdaten haben, können für die Abrechnung auch die letzten 15 Minuten vor einer Redispatch-Maßnahme als Pauschalleistung heranziehen. Diese Abrechnungsvariante ist aber nur im Prognosemodell zulässig.

Mark-E als erfahrener Direktvermarkter empfiehlt Ihnen das „Prognosemodell“ in Kombination mit dem „Pauschalabrechnungsverfahren“. Diese Dienstleistungen übernehmen wir gegen einen kleinen Aufpreis in den aktuellen Tarifen unserer Direktvermarktung!

Wir übernehmen alle erforderlichen Schritte beim Redispatch 2.0 für Sie!

Ein Mann mit Brille in der Hand sitzt an einem Holztisch und schaut auf seinen Laptop.

Team Direktvermarktung
Telefon 02331– 123 28800
Telefax 02331– 123 18800
direktvermarktung@mark-e.de

Häufige Fragen zum Redispatch 2.0 mit Mark-E

Wer ist zum Redispatch 2.0 verpflichtet?

Ab dem 01.10.2021 sind alle konventionellen Anlagen und alle Erneuerbare-Energien-Anlagen ab 100 kW(p) sowie alle Verteilnetzbetreiber zum Redispatch 2.0 verpflichtet.

Werden Anlagenbetreiber im Fall eines Redispatch-Abrufs der Anlage entschädigt?

Für Anlagenbetreiber bringen die neuen Regelungen zum Redispatch 2.0 keine finanziellen Nachteile. Im Falle einer Rauf- oder Runterregelung ihrer Anlage erhalten die Betreiber eine Entschädigung, die in etwa so hoch ist wie die entgangene Vergütung durch Stromverkauf.

Müssen Anlagenbetreiber ihre Anlage für den Redispatch 2.0 technisch nachrüsten?

Nein. Die Fernsteuertechnik, zu der sowieso alle Erneuerbare-Energien-Anlagen ab einer Leistung von 100 kW(p) und einem Baujahr ab 2016 verpflichtet sind, reicht aus. Ältere Anlagen, die noch zu keiner Fernsteuerbarkeitstechnik verpflichtet waren, müssen nachrüsten, wenn sie ab dem 01.10.2021 mit dem “Duldungsfall” am Redispatch 2.0 teilnehmen wollen. Diese Anlagen brauchen allerdings nicht die vergleichsweise teure Fernsteuerungstechnik, die für die Direktvermarktung benötigt wird. Es reicht ein einfacher Rundsteuerempfänger (ca. 300-600 Euro) vom jeweiligen Netzbetreiber.

Wie läuft der Redispatch 2.0 bei einem Netzengpass ab?

Im Falle eines Engpasses gibt es zwei Möglichkeiten der Anlagensteuerung: 

 

  • “Duldungsfall”: Der Verteilnetzbetreiber (VNB) schickt ein Signal an die Anlage und regelt sie dann selbst nach oben oder nach unten.

 

  • “Aufforderungsfall”: Der VNB schickt ein Signal in Form eines Sollwerts an den Einsatzverantwortlichen der Anlage. Der Einsatzverantwortliche übernimmt dann die Regelung.

 

Wir empfehlen den “Duldungsfall”, da er am unkompliziertesten ist. Sie können ihn sich wie ein SEPA-Lastschriftsmandat vorstellen. Der Anlagenbetreiber unterschreibt hierbei eine Einwilligungserklärung, dass der Netzbetreiber die Anlage bei Bedarf selbständig regeln darf.

 

Beim “Aufforderungsfall” muss der Anlagenbetreiber die Anlage selbst regeln, nachdem die Aufforderung vom Netzbetreiber erfolgt ist. Die Anlage benötigt dann aber auch keine Fernsteuerbarkeitstechnik, was für ältere Anlagen, die nicht zur Fernsteuerbarkeit verpflichtet waren, interessant sein kann.

 

Mark-E hilft Ihnen gern dabei, die für Ihre Anlage passende Abrufmethode zu finden. Diese kann auch je Kalenderjahr wieder neu festgelegt werden. Sprechen Sie uns gern dazu an.