Marktkommunikation

Unter Marktkommunikation verstehen Energieanbieter wie Mark-E die Vorgänge, die notwendig sind, damit Kunden ihren Energie-Lieferanten frei wählen können. Es handelt sich dabei um den Austausch von Informationen zwischen den Energieversorgern, den Messstellenbetreibern sowie den Netzbetreibern.

Datenaustausch gemäß GeLi/GPKE

Damit alle Marktteilnehmer die gleichen Chancen im Wettbewerb haben, ist der Zugang zum Stromnetz bzw. Gasnetz seit dem 1. August 2007 bundesweit einheitlich geregelt. Auf Basis des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) und der Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV) bzw. Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV) macht die Bundesnetzagentur folgende Vorgaben für

  • Geschäftsprozesse zur Kundenbelieferung mit Elektrizität (GPKE)
  • Geschäftsprozesse Lieferantenwechsel Gas (GeLiGas)

Im Rahmen der Lieferantenwechselprozesse GPKE und GeLi-Gas haben wir alle notwendigen Angaben in nebenstehenden Datenblättern zusammengefasst.

Unsere Zertifikate für die Verschlüsselung Ihrer Nachrichten an uns stehen unten bereit.

Bilanzkreismanagement

Im Rahmen der MaBiS (Marktregeln für die Durchführung der Bilanzkreisabrechnung Strom) haben wir alle notwendigen Angaben des Bilanzkreisverantwortlichen (BKV) sowie für das Bilanzkreismanagement Gas in nebenstehenden Informationen (siehe Downloads) zusammengefasst. Bei Problemen oder Fragen zum elektronischen Datenaustausch mit dem BKV im Rahmen der MaBiS wenden Sie sich bitte an das Team Bilanzkreismanagement. Um Ihre Nachrichten an uns verschlüsselt übermitteln zu können, stehen Ihnen unsere öffentlichen Schlüssel zum Download bereit.

Marktkommunikation/Bilanzkreismanagement - Zertifikate zum Download

Ansprechpartner und Dokumente zum Download

Versorgererlaubis sowie Nachweise als Lieferant und Wiederverkäufer

Unter nachfolgenden Downloads finden Sie:

  • Einen Erlaubnisschein für Versorger im Sinne des Stromsteuergesetzes, der unsere Gesellschaft berechtigt, als Versorger im Sinne des Stromsteuergesetzes Strom zu liefern.
  • Den Nachweis, dass unsere Gesellschaft als Lieferer von Erdgas angemeldet ist.
  • Den Nachweis für Wiederverkäufer von Strom und Gas im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (USt 1 TH-Nachweis)
    Seit dem 1. September 2013 wurde die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens, sprich die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft auf den inländischen Strom- und Gashandel erweitert. Bei Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz schuldet damit der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer ist, der Lieferungen von Erdgas erbringt. Bei Lieferungen von Elektrizität schuldet der Leistungsempfänger in den Fällen die Steuer, wenn der liefernde Unternehmer und der Leistungsempfänger Wiederverkäufer von Elektrizität im Sinne des § 3g UStG sind. Unternehmen sind verpflichtet, die Wiederverkäufereigenschaft für Strom- und Gaslieferungen nachzuweisen. Diesen Nachweis stellt das Finanzamt aus und verwendet dafür das Formular USt 1 TH.