Informationen über die Grund- und Ersatzversorgung mit Elektrizität und Erdgas
Am 13. Juli 2005 ist das neue Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) in Kraft getreten. Zweck des Gesetzes ist neben der sicheren und effizienten Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Erdgas auch die Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs. Zusätzlich werden mit dem neuen EnWG Vorgaben des Europäischen Gemeinschaftsrechts umgesetzt.
Kernstück des EnWG ist die Trennung von Netzbetrieb und Elektrizitäts- bzw. Erdgasbelieferung. Die bisher zusammengefasste Anschluss- und Versorgungspflicht wurde in diesem Zuge aufgeteilt in eine Anschlusspflicht auf der Netzseite und in eine Grundversorgungspflicht auf der Belieferungsseite.
Grundversorgung
Grundversorger ist jeweils das Energieversorgungsunternehmen, welches die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert. Die Mark-E Aktiengesellschaft ist Grundversorger für die leitungsgebundene Versorgung mit Elektrizität und Erdgas in ihrem Netzgebiet gemäß § 36 EnWG.
„Haushaltskunden“ im Sinne von § 3 Nr. 22 des Energiewirtschaftsgesetzes sind Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10.000 Kilowattstunden nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen.
Die Mark-E Aktiengesellschaft ist als Grundversorger für Strom und Gas in ihrem Versorgungsgebiet ab dem 08. November 2006 verpflichtet, nach Maßgabe der Grundversorgungsverordnungen Strom und Gas (StromGVV und GasGVV) – ausgegeben zu Bonn am 07. November 2006 BGBl. I S. 2391 ff. – Haushaltskunden gemäß § 22 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) mit Strom in Niederspannung und Gas in Niederdruck zu versorgen sowie die Ersatzversorgung von Letztverbrauchern durchzuführen.
Zusätzlich zu den Allgemeinen Bedingungen der StromGVV und der GasGVV gelten die Ergänzenden Bedingungen. Diese Grundversorgungsbedingungen gelten gemäß § 1 Abs. 1 StromGVV bzw. GasGVV auch für alle bestehenden Grund- und Ersatzversorgungsverhältnisse, die nach dem 12. Juli 2005 auf der Grundlage der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden vom 21.06.1979 (AVBEltV) und der Verordnung über Allgemeine Bedinungen für die Gasversorgung von Tarifkunden vom 21.06.1979 (AVBGasV) abgeschlossen worden sind, soweit diese nicht vor dem 08. November 2006 beendet worden sind.
Für alle Grundversorgungsverhältnisse, die bereits vor dem Inkrafttreten des EnWG am 13.07.2005 bestanden haben, erfolgt die Versorgung bis zum Zeitpunkt einer gesondert öffentlich bekanntzugebenden Anpassung der Verträge gemäß § 115 Absatz 2 Satz 3 auf der Grundlage AVBEltV bzw. AVBGasV.
Ersatzversorgung
Die Allgemeinen Preise für die Versorgung mit Elektrizität und mit Erdgas gelten bis auf weiteres auch für eine eventuelle Ersatzversorgung gemäß § 38 EnWG. Von Ersatzversorgung wird gesprochen, wenn ein Kunde aus dem Niederspannungsnetz Strom oder Erdgas bezieht, ohne dass dieser Bezug einer Lieferung oder einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann. Die Ersatzversorgung wird vom Grundversorger durchgeführt.